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18.08.2020
Änderung im Lebensmittelrecht
Für Betroffene einer Lebensmittelallergie oder Intoleranz ist es eine enorme Hilfe, dass in der Schweiz die 14 allergenhaltigen Zutaten deklariert werden müssen. Darunter fallen auch unbeabsichtigte Vermischungen – zumindest auf Lebensmittelverpackungen. Im Offenverkauf muss dies aber nicht geschehen, wie das gesetzlich geregelt ist.
Seit dem 1. Juli 2020 gibt es eine Änderung im Lebensmittelrecht: Über unbeabsichtigte Vermischungen muss im Offenverkauf keine Auskunft gegeben werden. Das war bislang nicht gesetzlich geregelt. Unbeabsichtigte Vermischungen entstehen bei der Zubereitung von Speisen: Wenn etwa im Ofen Brote mit Nüssen sowie nussfreie Backwaren gebacken werden.
Zur Verordnung des EDI betreffend Information über Lebensmittel (LIV) – Art. 5 Abs. 1 Bst. f
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